Aktuelle Entscheidungen aus dem Sozialrecht

Bundessozialgericht:

  • Stromkosten

Die Erstattung von Stromkosten darf nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. (AZ.: B 14 AS 186/10 R und 14 AS 185/10 R)

 

  • Lebensversicherung

Das Bundessozialgericht bekräftigte nochmals den Grundssatz, dass bevor

Grundsicherungsleistungen in Anspruch genommen werden können, das 

vorhandene Vermögen aufgebraucht werden muss. In dem zu verhandelden Fall, hatte ein Mann mit einem Versicherungsunternehmen

vereinbart, dass seine Lebensversicherung nicht vor seinem Ruhestand

gekündigt werden kann. Das BSG war der Meinung, dass die Kündigung

nicht die einzige Verwertungsmöglichkeit si, sonder auch die Beleihung 

oder der Verkauf wäre ebenfalls eine Möglichkeit der Verwertung.

(AZ.: B 8 SO 19/10R)

 

  • Geldgeschenke 

Das BSG bestätigte nun, dass Geldgeschenke , die im Rahmen des Üblichen bleiben, seit April 2011 grundsätzlich kein Einkommen i. S. d. SGB II sind. Trotzdem ist Vorsicht geboten, denn übersteigt der Betrag den Freibetrag von 3.850 €, wird das hinausgehende Vermögen des Kindes bei einem "Hartz IV"-Antrag als Einkommen des Kindes angerechnet.

(AZ.: B 14 AS 74/10 R)

 

  • Hausverkauf

Eine Familie von "Hartz IV-Empfängern" muss ihr Haus in Cuxhaven nicht unbedingt verkaufen. Es muss erst festegestellt werden, ob das Eigenheim tatsächlich unangemessene Kosten verursacht. Von den Kosten in Höhe von ca. 800.- € monatlich hatte das Jobcenternur 470,- € übernehmen wollen, weil das der angemessenen Miete für eine vierköpfige Familie aus Cuxhaven entspreche.

(AZ.: B 14 AS 91/10 R)

 

  • Fernsehgerät

Ein TV-Gerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung, Nach Ansicht des BSG, ist dies weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein

Haushaltsgerät.

(AZ.: B 14 AS 75/10 R)

 

  • Bestattungskosten

Die Träger der Sozialhilfe dürfen die Übernahme nicht pauschal auf die Kosten der von ihnen ermittelten kostengünstigsten Begräbnisvariante

begrenzen. Es muss sich vielmehr an einer ortsüblichen würdigen 

Bestattung orientieren und einer Einzefallprüfung unterzogen werden.

(AZ.: B 8 SO 20/10 R)

Weitere Entscheidungen des BSG werden in nächster Zeit hier veröffentlicht!