Was ist die "Grundsicherung im Alter"?
Durch stetig sinkendes Rentenniveau sind immer mehr Menschen betroffen
Durch Arbeitslosigkeit und Niiedriglöhne, werden immmer mehr Menschen in Zukunft auf Leistungen der sogenannten "Grundsicherung im Alter" angewiesen sein. Diese Leistung wird ab dem 65. Lebensjahr auf Antrag ausbezahlt. Anträge sind beim zuständigen Sozialamt der Kommune zu stellen.
Umfang der Leistung:
Für Alleinstehende beträgt die Regelleistung (wie bei "Hartz IV-Empfänger"), zurzeit 364,- € monatlich. Paare erhalten 656,- E im Monat.
Zusätzlich werden die "angemessenen Kosten der Unterkunft" übernommen.
Was wird angerechnet?
Fast alle Einkünfte, wie z.B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Betriebsrenten, werden als Einkommen angerechnet. Auch Rücklagen sind erst zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufzubrauchen. Die Freibeträge sind in diesem Fall sehr gering und betragen:
-bei einem Alleinstehenden höchstens 2.600 €
-der Partner darf 614,- € behalten
Ein Alleinstehender Bezieher darf aber ein kleines Haus mit 70 Quadratmeter Wohnfläche bzw. eine Eigetumswohnung mit einer Wohnfläche von 60 Quadratmeter weiter bewohnen, wenn diese Inmobilie vor der Beantragung der Grundsicherung im Eigentum des Antragstellers war!
Ausnahmen:
Hinzuverdienst: 120,- € monatl. anrechnungsfrei.
Kraftfahrzeug: Muss in der Regel verkauft werden. Erlös zählt zum "Vermögen".
Aufenthalt: Vorsicht! Nur wer seinen "gewöhnlichen" Aufenthalt in Deutschland hat, ist grundsätzlich anspruchsberechtigt. Wer also die Winterzeit im Ausland verbringt ( z. B. in Spanien) verliert seine Ansprüche!
Eine Abwesenheit bis zu 30 Tagen im Jahr ist in der Regel kein Problem. Sprechen Sie aber vorher mit Ihrem Sachbearbeiter bzw. Ihre Sachberabeiterin!
HINWEIS: Zwischen den Behörden findet ein DATENABGLEICH statt! Soll heißen: Wer ein KFZ besitzt kann dies nicht verschweigen, weil dies im Rahmen des Datenabgleichs dem Sozialamt / Grundsicherungsamt durch das Strassenverkehrsamt mitgeteilt wird!
Werden die Kinder "zur Kasse" gebeten?
In der Regel nicht, denn das Kind muss, nach Abzug der Werbungs- bzw. Betriebskosten über 100.000 € im Jahr verdienen. Annders als bei "Hatz IV-Empfängern" werden Erben, nach dem Tod des Grunsicherungsempfängers, nicht zur Rückzahlung verpflichtet.
Die Nummer gegen Kummer
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Thema: Kontopfändungen
HARTZ IV LEISTUNGEN BEI KONTOPFÄNDUNG IN[...]
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